Hat man ein behindertes Kind, so muss man sich nicht nur um Förderung und Therapien bemühen, sondern muss auch einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Wegen des deutlich höheren Pflegeaufwand muss man Pfelegeld beantragen. Zur Unterstützung bei der Pflege gibt es die Verhinderungspflege und die zusätzlichen Betreuungskosten.


- Schwerbehindertenausweis:

Der Ausweis für Schwerbehinderte wird vom zuständigen Versorgungsamt (Adresse bei der Gemeindeverwaltung erfragen) auf Antrag ausgestellt. Das Versorgungsamt muß jedoch einen "Grad der Behinderung" (GdB) von mindestens 50 feststellen.

Laut Auskunft anderer Betroffener, wird bei Autisten ein GdB von 50 - 100 festgestellt, meist mit den Merkzeichen H, G (oder aG) und B. Allerdings gibt es Richtlinien, die u.a. besagen, dass frühkindliche Autisten ein GdB von 100 zugesprochen werden soll.


- Einkommensteuererklärung:


Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen

Schwerbehinderte ab 50% GdB/MdE Behinderten, insbesondere Schwerbehinderten, wird bei der Einkommen- und Lohnsteuer ein zusätzlicher Pauschbetrag wegen der Behinderung eingeräumt. Der Pauschbetrag wird durch die ausstellende Gemeinde von Amts wegen in der Lohnsteuerkarte eingetragen. Ist dies ausnahmsweise unterblieben, kann er bis zum 30.11. des Jahres vom Finanzamt eingetragen oder bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Nachweis: Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid oder besondere Bescheinigung des Versorgungsamtes, Rentenbescheid § 33b EStG


Behinderte und Nichtbehinderte: Neben dem Pauschbetrag können jedoch auch außerordentliche Krankheitskosten steuerlich berücksichtigt werden, z. B. Kosten einer Operation, auch wenn diese mit dem Leiden zusammenhängt, das die Behinderung bewirkt oder verursacht hat. Das Gleiche gilt für Kuren, wenn die Notwendigkeit durch ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen wird und am Kurort eine Heilbehandlung unter ärztlicher Kontrolle erfolgt. Von der Vorlage eines vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Notwendigkeit festgestellt hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkundt und Verpflegung gewährt hat. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass eine Kostenübernahme nicht durch andere Stellen erfolgt und die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen. Bei Kosten für sogenannte Außenseitermethoden (z. B. Akupunktur), die durch einen Arzt oder zugelassenen Heilpraktiker verordnet werden, muss der Amtsarzt vor der Behandlung bestätigen, dass diese wegen der Krankheit oder Behinderung angebracht sind.

Laufende und typische durch die Behinderung verursachte Krankheitskosten sind durch den Pauschbetrag nach § 33b EStG abgegolten. Erforderliche Bescheinigung über Krankheitskosten, Kurkosten, amtsärztliches Attest oder Bescheinigung der Krankenkasse § 33 EStG

Schwerbehinderte und Hilflose Gemäß § 33a Abs. 3 EStG können bei Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Haushaltshilfe die Aufwendungen hierfür bis zum Betrag von 924,00 € jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn entweder der Steuerpflichtige, der Ehegatte, ein zum Haushalt gehörendes Kind, für das er oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld hat (gültig ab 18.12.2006) eine andere zum Haushalt gehörende unterhaltene Person, für die eine steuerliche Ermäßigung wegen Unterhaltsleistungen gewährt wird, schwerbehindert oder hilflos ist. Behindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Rentenbescheid, Quittung der Hausgehilfin/Haushaltshilfe §§ 33a Abs. 3 Nr. 2 und 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG


Schwerbehinderte und pflegebedürftige Heimbewohner Wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim untergebracht ist, kann als Ersatz für den Abzugsbetrag (Hilfe im Haushalt) ein Betrag in Höhe von bis zu 624 € jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die Heimunterbringung ohne Pflegebedürftigkeit erfolgt. Ist Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit notwendig, erhöht sich der Betrag auf 924 €. Die Dienstleistungen in dem Heim oder der Pflegestelle müssen mit denen einer Hausgehilfin oder Haushaltshilfe vergleichbar sein. Ehegatten können die Beträge insgesamt nur einmal abziehen, es sei denn, sie sind wegen Pflegebedürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen Haushaltsführung gehindert.

Daneben kann bei Unterbringung eines Schwerbehinderten in einem Pflegeheim, Altenpflegeheim oder der Pflegestation eines Altenheimes oder Krankenhauses der erhöhte Pauschbetrag von 3.700 € nach Ziff. 1.1 berücksichtigt werden (Ausweismerkzeichen H, BI oder Einstufung in Pflegestufe III).

Eltern erwachsener behinderter Menschen in vollstätionärer Heimunterbringung haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG vorliegen. Damit kann entweder der Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind in nicht in Anspruch nimmt, oder die Elten können ihre tatsächlichen Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendunngen, die durch Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder abgegolten sind, im Rahmen des § 33 als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Zu den abziehbaren Aufwendungen zählen z.B. Fahrtkosten (im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen) für Besuche in der Betreuungseinrichtung oder für Besuche des behinderten Kindes zu Hause, wenn es sich nicht lediglich um Besuche zur allgemeinen Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen handelt (BMF-Schreiben vom 14. April 2003, BStBl. I 2003 S. 360). Behindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Rentenbescheid, Bescheid über Pflegestufe III, Rechnungen und Unterbringungsbescheinigung des Heimes § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG

Pflegepersonen Wer eine hilflose Person (Ausweismerkzeichen H oder Pflegestufe III) pflegt, kann entweder die tatsächlichen Kosten oder einen Pauschbetrag von 924 € (Pflege-Pauschbetrag) geltend machen. Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Haben die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres vorgelegen, erfolgt keine Kürzung. Voraussetzung ist, dass die Pflegekosten zwangsläufig entstehen, d. h. wenn sich die Pflegeperson der Pflege aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann (z. B. Pflege von Angehörigen) und die Pflegeperson keine Einnahmen für die Pflege erhält. Voraussetzung ist ferner, dass er die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der des Behinderten persönlich durchführt. Die zeitweise Unterstützung durch eine ambulante Pflegekraft schadet insoweit nicht. Wird der Pauschbetrag für die Pflege des hilflosen Ehegatten oder eines hilflosen Kindes gewährt, so kann zusätzlich Behindertenpauschbetrag geltend gemacht werden.


Behinderte Schüler Eltern behinderter Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen Steuererleichterungen für das Schulgeld von Privatschulen erhalten. Das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule kann bei der Einkommensteuer-Veranlagung der Eltern als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass das Kind ausschließlich wegen einer Behinderung auf den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen ist, weil eine geeignete öffentliche Schule oder eine schulgeldfreie Privatschule nicht zur Verfügung steht oder nicht erreichbar ist. Die steuerliche Vergünstigung wird zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag gewährt.

Dem Finanzamt muss eine Bestätigung der zuständigen Bezirksregierung vorgelegt werden, dass der Besuch der Privatschule erforderlich ist. Behindertenausweis des Schülers bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Schulgeldbescheinigung, Bescheinigung des Kultusministers § 33 EStG

Behinderte Kinder Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird steuerlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Es wird über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist. Kinder, die wegen einer vor dem 01. Januar 2007 in der Zeit ab ihrem 25. Geburtstag und vor ihrem 27. Geburtstag eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden auch weiterhin berücksichtigt. Ein Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmten Einkünfte und Bezüge 7.680 € zuzüglich eines Betrages in Höhe des maßgeblichen Behindertenpauschbetrages im Kalenderjahr nicht übersteigen. Ein volljähriges behindertes Kind, das im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist, ist erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln den gesamten Lebensbedarf (Grundbedarf und individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf) decken kann, so dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst. Soweit ein vollstationär untergebrachtes Kind außer Eingliederungshilfe einschließlich Taschengeld über keine weiteren Einkünfte und Bezüge sowie einzusetzendes Vermögen verfügt, kann nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Änderung der Rechtsprechung, Urteil vom 15. Oktober 1999, BStBl 2000 II S. 75) aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die eigenen Mittel des Kindes nicht ausreichen, sich selbst zu unterhalten. Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes beträgt 1.824 € (Alleinstehende)/3.648 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten).

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beläuft sich auf 1.080 € (Alleinstehende)/2.160 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten): er wird in dieser Höhe bei behinderten Kindern ohne zeitliche Begrenzung gewährt.

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf werden jedoch nur dann berücksichtigt, wenn die steuerliche Freistellung nicht bereits durch das laufend gezahlte Kindergeld bewirkt wurde (1. Kind = 154 €, 2. Kind =154 €, 3. Kind = 154 €, 4. Kind und alle weiteren Kinder =179 €). Im Rahmen der Veranlagung wird insoweit eine Günstigerprüfung durchgeführt.

Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € (VZ 2007) im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.
Allein stehend im o.g. Sinne sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt.
Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Behindertenausweis des Kindes bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes §§ 31, 32, 62-78 EStG 

Schwerbehinderte mit Ausweismerkzeichen G oder GdB ab 70 Schwerbehinderte mit einer Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G) oder einem GdB ab 70 können für je eine Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Hierzu gehören neben den Betriebskosten, Absetzungen für Abnutzung und Aufwendungen für laufende Reparaturen und Pflege auch Garagenmiete, Steuern und Versicherungen sowie Parkgebühren und Beiträge zu einem Automobilclub. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen können für PKW 0,30 €, für Motorrad oder Motorroller 0,13 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden. In den genannten Fällen können Schwerbehinderte zusätzlich auch die sogenannten Leerfahrten geltend machen, wenn sie das Kraftfahrzeug wegen der Behinderung nicht selbst führen können und deshalb zur Arbeit gebracht und wieder abgeholt werden müssen. Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbecheid des Versorgungsamtes, ggf. Rentenbescheid § 9 Abs. 2 EStG; Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, S. 1652); BMF-Schreiben vom 1.12.2006 (IV C 5 - S 2351 - 60/06)

Schwerbehinderte mit einem GdB ab 70 und Ausweismerkzeichen G oder GdB ab 80.

Unter bestimmten Voraussetzungen auch ab GdB 50 Schwerbehinderte mit einem GdB von wenigstens 70 und Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G) oder mit einem GdB von wenigstens 80 können in angemessenem Umfang auch die Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten geltend machen, die nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden können. Als angemessen gilt im Allgemeinen ein Aufwand für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Privatfahrten von 3.000 km jährlich. Bei außergewöhnlich Gehbehinderten, Blinden und Hilflosen (Ausweismerkzeichen aG, BI und H) können grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten sondern auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, in der Regel insgesamt bis zu 15.000 km jährlich geltend gemacht werden. Als km-Satz werden pauschal 0,30 € - 3.000 km also ein Aufwand von 900 €, bei 15.000 km ein Aufwand von 4.500 € - zugrunde gelegt. Tatsächliche höhere Aufwendungen werden durch das Finanzamt nicht anerkannt.

Schwerbehinderte mit einem GdB von wenigstens 50 aber weniger als 70 können die Kosten geltend machen, wenn die Fahrten ausschließlich wegen der Behinderung notwendig geworden sind (z. B. Fahrten zur Apotheke oder Massage). Sie müssen einen entsprechenden Nachweis (Fahrtenbuch, Aufstellung) führen.

Anstelle der Kosten für ein eigenes Kraftfahrzeug können auch Taxikosten in angemessenem Umfang geltend gemacht werden. Macht ein Gehbehinderter neben den Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel (z. B. Taxi) geltend, so ist die als angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3.000 km bzw. von 15.000 km entsprechend zu kürzen.

Kinder:
Die Kfz-Kosten können auch bei Eltern berücksichtigt werden, wenn sie bei ihrem behinderten Kind entstanden sind und der dem Kind eigentlich zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf dessen Eltern übertragen worden ist. Dies gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen das behinderte Kind selbst teilgenommen hat (z. B. zur Schule, zur Werkstatt für Behinderte, zu Therapiemaßnahmen oder zu Behörden).

Aufwendungen, die Eltern für den Erwerb der Fahrerlaubnis ihres mittellosen, schwer steh- und gehbehinderten Kindes getragen haben, sind ebenfalls abzugsfähig. Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbecheid des Versorgungsamtes, ggf. Rentenbescheid, Fahrtenbuch § 33 EStG

Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen
* G (gehbehindert)
* Gl (gehörlos)
mit halbseitigem orangefarbenen Flächenaufdruck im Ausweis
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G oder Gl und halbseitigem orangefarbenen Flächenaufdruck im Ausweis können zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 % und der "Freifahrt" mit öffentlichen Verkehrsmitteln wählen. Auf schriftliche Anforderung übersendet das Versorgungsamt dem Behinderten ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke und ein Antragsformular. Damit wird die Steuerermäßigung beim Finanzamt beantragt. Das Finanzamt vermerkt die Steuerermäßigung auf dem Beiblatt und im Fahrzeugschein.

Das Fahrzeug, für das der Behinderte Steuerermäßigung beantragt, muss auf seinen Namen zugelassen sein. Dies ist auch bei Minderjährigen möglich. Die Steuerermäßigung wird nur für ein Kraftfahrzeug gewährt. Es darf nur für Zwecke der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten genutzt werden. Werden Güter (ausgenommen Handgepäck) oder entgeltlich Personen (ausgenommen gelegentliche Mitbeförderung sowie Fahrgemeinschaften) befördert, erlischt die Steuerermäßigung.

Ist ein Personenkraftwagen bereits steuerfrei, weil er schadstoffarm ist, gelten die Nutzungsbeschränkungen nicht. Der Behinderte sollte in diesem Falle überlegen, ob er lieber die "Freifahrt" beansprucht. Dann entfiele allerdings die Beitragsermäßigung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Will der Behinderte später lieber die "Freifahrt" beanspruchen, so muss er beim Finanzamt erst den Vermerk im Beiblatt löschen lassen, seine Fahrzeugversicherung benachrichtigen und das Beiblatt dann beim Versorgungsamt mit einer Wertmarke versehen lassen.
 
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind), aG (außergewöhnlich gehbehindert)

Die vollständige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung können die aufgeführten Schwerbehinderten und Versorgungsberechtigten neben der "Freifahrt" beanspruchen. Das Fahrzeug, für das der Behinderte Steuerbefreiung beantragt, muss auf seinen Namen zugelassen sein. Dies ist auch bei Minderjährigen möglich. Die Steuerbefreiung wird nur für ein Fahrzeug gewährt. Es darf nur für Zwecke der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten genutzt werden. Werden Güter (ausgenommen Handgepäck) oder entgeltlich Personen (ausgenommen gelegentliche Mitbeförderung sowie Fahrgemeinschaften) befördert, erlischt die Steuerbefreiung.


Absetzbar sind auch die Kosten für eine fremde Reisebegleitung bis zu € 767 für höchstens eine Urlaubsreise im Jahr (BFH-Urteil vom 4.7.2002, III R 58/98, BStBl. 2002 II S. 765), wenn Sie die Notwendigkeit der Reisebegleitung durch ein vorher ausgestelltes amtsärztliches Attest nachweisen oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen »H« oder »aG« und zusätzlich dem eingetragenen Hinweis »Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen« vorlegen können (H 33.1-33.4 »Begleitperson« EStH 2007).

Ob die Mehraufwendungen für die Begleitung eines schwerbehinderten Ehegatten durch den Ehepartner bei Kurzreisen bzw. Kurzurlauben als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, muss der BFH klären (Az. VI R 10/09). Fahren Sie mit Ihrem ständig auf Begleitung angewiesenen behinderten Kind in den Familienurlaub, werden Ihre Reisekosten leider nicht anerkannt (BFH-Urteil vom 26.1.2006, III R 22/04, BFH/NV 2006 S. 1265).'



*Pauschbetrag für den GdB (wird der GdB rückwirkend festgestellt, werden ältere Einkommensteuer-Bescheide auf Antrag hin geändert)

*Fahrtkosten, Fachliteratur, Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastungen. Die zumutbare Belastung wird dann noch abgezogen.

* Pflegepauschbetrag - mit Merkzeichen H = 924 EUR; - ohne Merkzeichen H = 624 EUR (bei einem GdB i.H.v. 50)


- Pflegegeld:


Pflegegeld für ein Kind zu beantragen bedeutet nicht selten unüberwindliche Hürden nehmen zu müssen. Besonders bei kleinen Kindern muss der Pflegeaufwand erheblich höher sein als der normale tägliche Hilfebedarf eines gesunden und normal entwickelten Kindes. Auch wenn in den neuen Begutachtungsrichtlinien einiges zum Vorteil der Kinder geändert wurde, bleibt die Einstufung eines Kindes in die Pflegestufe eine Herausforderung.
Bei der Einstufung von Kindern in die Pflegestufen ist also der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Festgeschrieben ist dies in
§ 15 Abs, 2 SGB XI.
In Tabellen sind diese Werte vorgegeben.


Ratsam ist es ein sogen. Pflegetagebuch zu führen. Oder einfach mal einen Tag komplett zu notieren. Jede Tätigkeit und jede Minute.


Die Entscheidung zur Einstufung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Je nach Pflegestufe bestehen für Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungsansprüche:

Pflegestufe I   – erhebliche Pflegebedürftigkeit, d. h. Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen.

Pflegestufe II  – schwere Pflegebedürftigkeit, d. h. Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich.

Pflegestufe III – schwerste Pflegebedürftigkeit, d. h. Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mindestens 240 Minuten täglich betragen. Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann ein so genannter Härtefall vorliegen. Die Pflegekasse kann in diesem Fall im Rahmen der Pflegesachleistung und der vollstationären Pflegeweitere Leistungen gewähren


Für diese häusliche Pflege werden dem Pflegebedürftigen „Geldleistungen“ gewährt. Diese betragen in Pflegestufe  

I   205 €,  II   410 €, III   665 €

ab Juli 2008 Erhöhung in Schritten bis 2012 auf:

I   235 €,  II   440 €, III   700 €




- Verhinderungspflege:

Verhinderungspflege wird gewährt bei Ausfall der nicht-professionellen Pflegeperson zu Hause. Hierbei übernimmt eine Ersatzpflegekraft die Pflege in der Regel im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen. Für eine Ersatzpflege bezahlt die Kasse pro Kalenderjahr für maximal 28 Tage 1.432 Euro. Ersatzpflege und Kurzzeitpflege können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden und werden nicht gegeneinander verrechnet.


Die Pflege muß mind. ein Jahr erfolgt sein und die Ersatzpflege darf nicht verwandt sein mit der Pflegeperson. Hier besteht die Möglichkeit, auch einen Babysitter (mit entsprechener Erfahrung) einzusetzen.


- Zusätzliche Betreuungsleistungen: Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt.

zusätzliche Betreuungsleistungen stehen Personen zu, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind: Folgende “Fähigkeitsstörungen” sind maßgebend: 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs - 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen - 3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen - 4. Tatsächlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation - 5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten - 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen - 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung Störungen der höheren Hirnfunktion (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben - 8. Störungen des Tag-/Nacht-Rhythmus - 9. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren - 10. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen - 11. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten - 12. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilf- oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

von den oben genannten Merkmalen müssen mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 – 9) auf die pflegebedürftige Person zutreffen

Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz (Grundlage für den erhöhten Betrag von 200 Euro) liegt vor, wenn zusätzlich mindestens ein weiterer Bereich (1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11) zutrifft